1572 Lasten von Eigenbedarfskündigungen gerechter verteilen

Status:
Annahme

Der Verlust der Wohnung durch Eigenbedarfskündigung darf nicht zu finanziellen und sozialen Verwerfungen auf Seiten des/der betroffenen Mieters/Mieterin führen. 

Die Gesetzeslage soll entlang folgender Forderungen geändert werden:

  • Die Kosten der Wohnungssuche und des Umzugs gehen zu Lasten des/der nutznießenden Eigentümers/Eigentümerin.Die Zehnjahresfrist bei Verkauf der Wohnung und das Vorkaufsrecht bleiben davon unberührt.
  • Die Kündigungsfrist und Zeit für die Wohnungssuche soll in Gebieten mit angespannter Wohnlage im Sinne des § 201a Satz 3 und 4 BauGB um sechs Monate verlängert werden. Die Zehnjahresfrist bei Verkauf der Wohnung und das Vorkaufsrecht bleiben davon unberührt.
  • Alle Wohnungen innerhalb der auch für die Anmeldung eines Eigenbedarf heranzuziehenden nutznießenden Familienmitglieder finden bei der Frage über die Rechtmäßigkeit des Eigenbedarfs Beachtung. 
  • Das Recht auf Eigenbedarfskündigung für nahe Familienangehörige entfällt.
  • Eigenbedarfskündigung darf nur zu Wohnzwecken erfolgen und nicht zu Zwecken der Wohnungsnutzung als ausgelagertes Home Office.
Begründung:

Wohnen ist ein Grundrecht. Die Wohnung ist zum Dasein so notwendig wie Nahrung und medizinische Grundversorgung. Dementsprechend darf sie nicht wie ein Wirtschaftsgut behandelt werden, das der Gewinnmaximierung dient. 

Der Verlust der Wohnung bedeutet einen tiefen Einschnitt in die soziale und finanzielle Lebenssituation eines Menschen. Die Lage der Wohnung entscheidet über das wohnortnahe soziale Netz – im Haus, im Kiez, in einer Gemeinde und einem örtlichen politischen oder sonstigem ehrenamtlichen Engagement, und den Weg zur Arbeit.

Eine Wohnung zu suchen, zumal unter Zeitdruck, bedeutet über Monate eine täglich viele Stunden umfassende Aufgabe, die dazu führt, dass alles andere im Leben zu ruhen hat. Hinzu kommen Kosten für Makler und den Umzug selbst. Im schlimmsten Fall bedeutet es insbesondere für Freiberufler den Verlust von Einkommen, denn Besichtigungen werden oft sehr kurzfristig anberaumt. Für die Zeit der Suche empfiehlt es sich, die Stadt nicht zu verlassen und keine Termine zu machen, die nicht sehr flexibel abzugeben sind. 

Hinzu kommt die psychische Belastung durch die Perspektive, im schlimmsten Fall die Stadt verlassen zu müssen und/oder Schulden aufzunehmen, um die Kosten der Situation schultern zu können sowie langfristig erhebliche Mehrkosten für die Miete aufbringen zu müssen. 

Auf der anderen Seite steht der Eigentümer/die Eigentümerin, der/die in vielen Fällen eine durch den Mieter/die Mieterin abgezahlte Wohnung bezieht und nicht nur eine Immobilie gewinnt, sondern auch sich selbst einem hochpreisigen Wohnungsmarkt entziehen kann.

Dieser Ungleichverteilung der Last durch den Übergang des Eigentums muss anders verteilt werden.

Eine rechtliche Schräglage ist auch die Tatsache, dass ein Eigentümer/eine Eigentümerin für nahe Familienangehörige einem Mieter kündigen darf, aber umgekehrt die Eigentumswohnungen der Familienangehörigen nicht einbezogen werden, wenn der Mieter/die Mieterin Härte anmeldet und sich gegen den Eigenbedarf wehrt. Diese Ungleichbehandlung muss geändert werden, indem entweder alle Wohnungen innerhalb der auch für den Eigenbedarf heranzuziehenden nutznießenden Familienmitglieder Beachtung finden, oder die Möglichkeit für Familienmitglieder Eigenbedarf anzumelden abgeschafft wird.

Empfehlung der Antragskommission:
Annahme (Konsens)
Beschluss: Angenommen
Text des Beschlusses:

Der Verlust der Wohnung durch Eigenbedarfskündigung darf nicht zu finanziellen und sozialen Verwerfungen auf Seiten des/der betroffenen Mieters/Mieterin führen. 

Die Gesetzeslage soll entlang folgender Forderungen geändert werden:

  • Die Kosten der Wohnungssuche und des Umzugs gehen zu Lasten des/der nutznießenden Eigentümers/Eigentümerin.Die Zehnjahresfrist bei Verkauf der Wohnung und das Vorkaufsrecht bleiben davon unberührt.
  • Die Kündigungsfrist und Zeit für die Wohnungssuche soll in Gebieten mit angespannter Wohnlage im Sinne des § 201a Satz 3 und 4 BauGB um sechs Monate verlängert werden. Die Zehnjahresfrist bei Verkauf der Wohnung und das Vorkaufsrecht bleiben davon unberührt.
  • Alle Wohnungen innerhalb der auch für die Anmeldung eines Eigenbedarf heranzuziehenden nutznießenden Familienmitglieder finden bei der Frage über die Rechtmäßigkeit des Eigenbedarfs Beachtung. 
  • Das Recht auf Eigenbedarfskündigung für nahe Familienangehörige entfällt.
  • Eigenbedarfskündigung darf nur zu Wohnzwecken erfolgen und nicht zu Zwecken der Wohnungsnutzung als ausgelagertes Home Office.
Beschluss-PDF: