Die Kreisdelegiertenversammlung SPD Berlin Mitte möge beschließen:
Der Landesparteitag der SPD Berlin möge beschließen:
Die sozialdemokratischen Mitglieder des Abgeordnetenhauses und des Senats von Berlin werden aufgefordert, sich für die Einführung eines gesonderten Hebesatzes bei der Grundsteuer für unbebaute, baureife Grundstücke für den Wohnungsbau (Grundsteuer C) einzusetzen. Der Hebesatz soll dabei mindestens das Doppelte des für bebaute und bebaubare Grundstücke festgelegten Hebesatzes betragen.
Unbebaute, aber baureife Grundstücke werden oft nur gekauft, um eine Wertsteigerung abzuwarten und die Grundstücke anschließend gewinnbringend weiterzuverkaufen. Diese Spekulation mit Bauland verhindert, dass dringend benötigter Wohnraum entsteht. Im Land Berlin wollen wir alle Maßnahmen auf den Weg bringen, um die Spekulation mit Grund und Boden so unattraktiv wie möglich zu machen und letztlich konsequent einzudämmen.
Am 1.1.2025 tritt die novellierte Grundsteuer in Kraft. Damit wird es in den Bundesländern künftig neben der Grundsteuer A (für Land- und Forstwirtschaft) und Grundsteuer B (für Grund und Boden und Gebäude, die nicht land- und forstwirtschaftlich genutzt werden) die Möglichkeit der Einführung einer weiteren Grundsteuer C geben.
Diese neue Grundsteuer C soll den Kommunen dabei helfen, die Baulandmobilisierung durch steuerliche Maßnahmen zu verbessern. Spekulationen sollen verteuert und finanzielle Anreize gesetzt werden, damit auf baureifen, aber unbebauten Grundstücken tatsächlich Wohnraum geschaffen wird.
Zu Ankurbelung des Wohnungsbaus wollen wir daher die Grundsteuer C flächendeckend für das gesamte Stadtgebiet erheben und die Einnahmen für den Neubau von Wohnungen der landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften verwenden.
Die sozialdemokratischen Mitglieder des Abgeordnetenhauses und des Senats von Berlin werden aufgefordert, sich für die Einführung eines gesonderten Hebesatzes bei der Grundsteuer für unbebaute, baureife Grundstücke für den Wohnungsbau (Grundsteuer C) einzusetzen. Der Hebesatz soll dabei mindestens das Doppelte des für bebaute und bebaubare Grundstücke festgelegten Hebesatzes betragen.