L25 Verbot möblierter Wohnungen in Gebieten mit angespannter Wohnlage

Status:
Annahme mit Änderungen

Wir fordern unsere sozialdemokratischen Bundestagsabgeordneten sowie unsere Mitglieder der Bundesregierung sowie unsere sozialdemokratisch geführten Landesregierungen auf, eine gesetzliche Regelung zu verabschieden, das das Vermieten möblierter Wohnungen in Gebieten mit angespannter Wohnlage im Sinne des § 201a Satz 3 und 4 BauGB verbietet.

Begründung:

Mieten für möblierte Wohnungen müssen sich nicht am Mietspiegel orientieren. So entstehen exorbitante Mieten für Wohnungen mit teilweise „abgewetzten“ Möbeln ohne jeglichen Wert. Eine korrekte Schätzung des Nutzwerts der Möbel zur Berechnung des Möblierungszuschlags verlangt kaum ein*e Mieter*in, da die Wohnung dann an einen anderen Interessenten vermietet wird.

Hinzu kommt, dass Mieter*innen, die bereits über einen eigenen Hausstand verfügen, Einlagerungskosten für die nicht gewünschten Möbel zusätzlich zur sowieso schon höheren Miete aufbringen müssen. 

Durch die hohen Kosten kommt dieses Segment des Wohnungsmarktes für viele Berliner*innen nicht in Frage und das sowieso kaum existente Wohnungsangebot wird weiter verknappt.

Indem dieses Verbot nur in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt im Sinne des § 201a Satz 3 und 4 BauGB gelten soll, wird dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen. Hier ist es gerechtfertigt, dass der Grundsatz der Privatautonomie bzw. das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG eine Einschränkung erfährt, um der Sozialpflichtigkeit des Eigentums in angespannten Wohnlagen Geltung zu verschaffen.

Sobald eine Landesregierung eine entsprechende Feststellung getroffen hat, soll das Verbot unmittelbar greifen.

Empfehlung der Antragskommission:
Annahme in der Fassung der AK (Konsens)
Fassung der Antragskommission:

Wir fordern unsere sozialdemokratischen Bundestagsabgeordneten sowie unsere Mitglieder der Bundesregierung sowie unsere sozialdemokratisch geführten Landesregierungen auf, eine gesetzliche Regelung zu verabschieden, das das Vermieten möblierter Wohnungen in Gebieten mit angespannter Wohnlage im Sinne des § 201a Satz 3 und 4 BauGB verbietet.

Beschluss: Angenommen
Text des Beschlusses:

Wir fordern unsere sozialdemokratischen Bundestagsabgeordneten sowie unsere Mitglieder der Bundesregierung sowie unsere sozialdemokratisch geführten Landesregierungen auf, eine gesetzliche Regelung zu verabschieden, das das Vermieten möblierter Wohnungen in Gebieten mit angespannter Wohnlage im Sinne des § 201a Satz 3 und 4 BauGB verbietet.

Beschluss-PDF: