L21 Traditionelle Wassersportarten erhalten - Länderausstiegsklausel innerhalb der Sportbootführerscheinverordnung ermöglichen

Status:
Annahme

Innerhalb der Sportbootführerscheinverordnung (§ 5 Besondere Regelungen) wird den Bundesländern eine Ausstiegsklausel eingeräumt, sodass sie auch auf Bundeswasserstraßen die Höchstgrenze für das Führen eines motorisierten Sportbootes ohne Fahrerlaubnis von 15 PS (11,03 Kilowatt) wieder auf die zuvor gültigen 5 PS (3,68 Kilowatt) senken können.

Begründung:

Die Nutzungskonflikte auf den Berliner Wasserstraßen steigen kontinuierlich. Seit der Heraufsetzung der Führerscheinfreiheit von 5 auf 15 PS (2012 unter schwarz-gelb) explodierte die Zahl der Nutzer:innen. Leider fahren sie zu oft ohne Kenntnisse der Verkehrsregeln. 95 % der Wasserstraßen Berlins sind Bundeswasserstraßen und unterliegen somit den Bundesregelwerken (Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung, Sportbootführerscheinverordnung…).
Die Gefährdung von Mensch und Natur erfolgen insbesondere durch den hohen Wellenschlag sowie die und die fehlende Beherrschung des Motorbootes. Für schwächere Verkehrsteilnehmer:innen, insbesondere muskelbetriebene Wassersportlerinnen (Kanu, Rudern), steigt die Gefahr des Kenterns. Der Leistungssport und das Kinder- und Jugendtraining leiden bzw. sind aufgrund der Gefahren vielerorts nicht mehr möglich.
Der für Wasserstraßen zuständige Ausschuss für Umwelt- und Klimaschutz beriet das Thema (Petition) auf seiner Sitzung am 7. Dezember 2023 abschließend und „teilt das Anliegen der Petenten.“ Der Ausschuss unterstützt die Absenkung auf 5 PS.
Die SPD Berlin stimmte auf ihrem LPT dem Antrag 270/I/2024 zu, der eine Herabsenkung der Höchstgrenze der Führerscheinfreiheit von 15 auf 5 PS über eine Initiative des Senats von Berlin auf Bundesebene forderte.
Die SPD-Fraktion des Abgeordnetenhauses stimmte auf ihrer Klausur im März 2024 einem KOA-Antrag mit demselben Ziel einstimmig zu. Die CDU blockiert seitdem ein Handeln des Senats.

Empfehlung der Antragskommission:
Annahme (Konsens)
Fassung der Antragskommission:

Innerhalb der Sportbootführerscheinverordnung (§ 5 Besondere Regelungen) wird den Bundesländern eine Ausstiegsklausel eingeräumt, sodass sie auch auf Bundeswasserstraßen die Höchstgrenze für das Führen eines motorisierten Sportbootes ohne Fahrerlaubnis von 15 PS (11,03 Kilowatt) wieder auf die zuvor gültigen 5 PS (3,68 Kilowatt) senken können.

Beschluss: Angenommen im Konsens
Text des Beschlusses:

Innerhalb der Sportbootführerscheinverordnung (§ 5 Besondere Regelungen) wird den Bundesländern eine Ausstiegsklausel eingeräumt, sodass sie auch auf Bundeswasserstraßen die Höchstgrenze für das Führen eines motorisierten Sportbootes ohne Fahrerlaubnis von 15 PS (11,03 Kilowatt) wieder auf die zuvor gültigen 5 PS (3,68 Kilowatt) senken können.

Beschluss-PDF:
Überweisungs-PDF: