L24 Neue Wohnungsgemeinnützigkeit & Gemeinwohlwohnung einführen, um bezahlbaren Wohnraum zu schaffen und zu erhalten

Status:
Annahme

Wir fordern die SPD Bundestagsfraktion und die SPD Mitglieder der Bundesregierung auf, die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Umsetzung folgender Konzepte zu schaffen:

 

1. Neue Wohnungsgemeinnützigkeit (NWG)

Durch die NWG wird die Bindungswirkung, die beim Neubau von sozialem Wohnungsbau durch einen Finanzierungsanreiz (Zuschuss, Zinssubvention, Förderdarlehen etc.) erreicht wurde, mithilfe einer Steuerbefreiung für das (gemeinnützige) Wohnungsunternehmen dauerhaft gesichert. Zur Erlangung des Status als steuerbegünstigte Körperschaft müssen Satzung oder Gesellschaftsvertrag gesetzlich normierte Inhalte zur selbstlosen, ausschließlichen und unmittelbaren Zweckverwirklichung sowie zur Mittelverwendung und Vermögensbindung enthalten. Neben der Einhaltung dieser satzungsmäßigen Voraussetzungen muss die tatsächliche Geschäftsführung der Körperschaft auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet

sein und den Bestimmungen der Satzung entsprechen. Indem die Gemeinnützigkeit die gesamten Bestände der betreffenden Wohnungsunternehmen erfasst, werden diese Wohnungen – und alle weiteren, die im Rahmen von sozialem Wohnungsneubau hinzukommen – faktisch einer unbefristeten Bindung hinsichtlich Mietpreis und Belegung unterworfen. Die Gemeinnützigkeit setzt am Unternehmen und nicht am Objekt an. Sie geschieht auf freiwilliger Basis. Die Sozialbindung ist daher dauerhaft möglich; sie wird nicht durch die bisherige Rechtsprechung zur Höchstdauer der Sozialbindung beschränkt. Da jedoch weder eine natürliche Person noch ein Gegenstand in diesem Sinne gemeinnützig sein kann und ein Großteil des Wohneigentums in Deutschland nicht von juristischen Personen gehalten wird, bedarf es eines Instrumentes, das auch Privatvermieter*innen einen Anreiz gibt, sozialen Wohnraum zu schaffen: die Gemeinwohlwohnung. 

2. Gemeinwohlwohnungen

Das Konzept der Gemeinwohlwohnung setzt bei Privateigentümer*innen an und kann auf einzelne Wohnungen angewendet werden. Privateigentümer*innen können ihre vermieteten(n) Wohnunge(n) zu Gemeinwohlwohnungen umwidmen lassen.

Folgende Merkmale sollen für die Gemeinwohlwohnungen gelten:

− Mietverzicht: Miete mindestens 15 Prozent unter ortsüblicher Vergleichsmiete

− Wohnberechtigung: für Haushalte mit Wohnberechtigungsschein

− Dauerhafte Bindungswirkung: für jeweils mindestens zehn Jahre

− Steuerliche Besserstellung: bei der Ertragbesteuerung für die entsprechenden Wohneinheiten

Begründung:

Die Einführung von Anreizen in Form der NGW und der Gemeinwohlwohnungen richtet sich systematisch an den Bestand. Der Neubau von bezahlbaren Wohnungen allein reicht nicht aus, um die vorhandenen Anspannungen auf dem Wohnungsmarkt zu lösen. Die Zahl an bezahlbaren Wohnungen, die durch Neubau geschaffen werden können, kann selbst bei ambitionierten Neubauzielen die riesigen Nachfrageüberhänge nur zum kleinen Teil befriedigen. Umso wichtiger ist es zwar, den Neubau bezahlbarer Wohnungen voranzutreiben. Zugleich muss die ungleich größere Wohnungszahl im Gesamtbestand gezielter für die Sicherung der Bezahlbarkeit herangezogen werden. Neue Wohnungsgemeinnützigkeit und Gemeinwohlwohnungen können bestehende Bindungen dauerhaft machen oder sogar neu schaffen, indem bisher nicht gebundene Wohnungen zu gemeinnützigen oder Gemeinwohlwohnungen werden. Damit eröffnet sich neben dem gemeinnützigen Entwicklungspfad, bei dem gesamte Bestände in ein gemeinnütziges Unternehmensmodell überführt werden, ein zweiter Weg zur Sicherung von mehr bezahlbaren Wohnungen im Bestand. Mit diesem werden diejenigen Akteur*innen einbezogen, die – aus welchen Gründen auch immer – nicht in die Gemeinnützigkeit wechseln können oder wollen.

Dieser Antrag basiert auf folgendem Konzept und besteht zu großen Teilen aus direkten Übernahmen aus dem Text: 

Arnt von Bodelschwingh, Katharina Enders, Jochen Lang, Dirk Löhr: „Bezahlbare Wohnungen sichern – Sozialer Wohnungsbau, Wohnungsgemeinnützigkeit und Gemeinwohlwohnungen“; FES diskurs; Friedrich-Ebert-Stiftung (Hrsg.); Bonn 2021

Empfehlung der Antragskommission:
Annahme (Konsens)
Beschluss: angenommen
Text des Beschlusses:

Wir fordern die SPD Bundestagsfraktion und die SPD Mitglieder der Bundesregierung auf, die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Umsetzung folgender Konzepte zu schaffen:

 

1. Neue Wohnungsgemeinnützigkeit (NWG)

Durch die NWG wird die Bindungswirkung, die beim Neubau von sozialem Wohnungsbau durch einen Finanzierungsanreiz (Zuschuss, Zinssubvention, Förderdarlehen etc.) erreicht wurde, mithilfe einer Steuerbefreiung für das (gemeinnützige) Wohnungsunternehmen dauerhaft gesichert. Zur Erlangung des Status als steuerbegünstigte Körperschaft müssen Satzung oder Gesellschaftsvertrag gesetzlich normierte Inhalte zur selbstlosen, ausschließlichen und unmittelbaren Zweckverwirklichung sowie zur Mittelverwendung und Vermögensbindung enthalten. Neben der Einhaltung dieser satzungsmäßigen Voraussetzungen muss die tatsächliche Geschäftsführung der Körperschaft auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet

sein und den Bestimmungen der Satzung entsprechen. Indem die Gemeinnützigkeit die gesamten Bestände der betreffenden Wohnungsunternehmen erfasst, werden diese Wohnungen – und alle weiteren, die im Rahmen von sozialem Wohnungsneubau hinzukommen – faktisch einer unbefristeten Bindung hinsichtlich Mietpreis und Belegung unterworfen. Die Gemeinnützigkeit setzt am Unternehmen und nicht am Objekt an. Sie geschieht auf freiwilliger Basis. Die Sozialbindung ist daher dauerhaft möglich; sie wird nicht durch die bisherige Rechtsprechung zur Höchstdauer der Sozialbindung beschränkt. Da jedoch weder eine natürliche Person noch ein Gegenstand in diesem Sinne gemeinnützig sein kann und ein Großteil des Wohneigentums in Deutschland nicht von juristischen Personen gehalten wird, bedarf es eines Instrumentes, das auch Privatvermieter*innen einen Anreiz gibt, sozialen Wohnraum zu schaffen: die Gemeinwohlwohnung. 

2. Gemeinwohlwohnungen

Das Konzept der Gemeinwohlwohnung setzt bei Privateigentümer*innen an und kann auf einzelne Wohnungen angewendet werden. Privateigentümer*innen können ihre vermieteten(n) Wohnunge(n) zu Gemeinwohlwohnungen umwidmen lassen.

Folgende Merkmale sollen für die Gemeinwohlwohnungen gelten:

− Mietverzicht: Miete mindestens 15 Prozent unter ortsüblicher Vergleichsmiete

− Wohnberechtigung: für Haushalte mit Wohnberechtigungsschein

− Dauerhafte Bindungswirkung: für jeweils mindestens zehn Jahre

− Steuerliche Besserstellung: bei der Ertragbesteuerung für die entsprechenden Wohneinheiten

Beschluss-PDF: