Die sozialdemokratischen Mitglieder des Senats und des Berliner Abgeordnetenhauses werden aufgefordert, sich für eine Erstattung notwendiger Kinderbetreuungs- und Pflegekosten für Bezirksverordnete und Bürgerdeputierte während Sitzungen der Bezirksverordnetenversammlung (BVV) und ihrer Ausschüsse einzusetzen.
Die folgenden Gesetze und Verordnungen müssen angepasst werden:
- Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG), § 11 Abs. 5 → Ergänzung um eine Regelung zur Erstattung von Betreuungs- und Pflegekosten.
- Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlungen, der Bürgerdeputierten und sonstiger ehrenamtlich tätiger Personen (BezVEG), §§ 1-4 → Aufnahme einer entsprechenden Kostenübernahme.
- Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlungen, der Bürgerdeputierten und sonstiger ehrenamtlich tätiger Personen (DVO-BezVEG) → Konkretisierung der Antrags- und Erstattungsmodalitäten.
Die Erstattung sollte unbürokratisch gestaltet werden. Ein einfaches Antragsverfahren mit einem Nachweis der entstandenen Betreuungskosten (z. B. Belege oder eine schriftliche Bestätigung der Betreuungsperson) soll ausreichen. Alternativ kann eine Pauschale pro Sitzungstag angesetzt werden.
Die ehrenamtliche Tätigkeit als Bezirksverordnete:r oder Bürgerdeputierte:r darf nicht durch Betreuungsverpflichtungen erschwert oder gar verhindert werden. Gerade für junge Eltern sowie Personen mit Pflegeverantwortung sind die oft abendlichen Sitzungen der BVV und ihrer Ausschüsse eine Hürde. Die Kosten für Kinderbetreuung oder notwendige Pflegehilfen während dieser Zeit sollten erstattet werden, um die politische Mitwirkung für alle zu ermöglichen.
Eine 2019 vom Bezirksamt Berlin Mitte durchgeführte stichprobenartige Anfrage in 18 Kommunen bundesweit hat ergeben, dass in 17 Fällen eine Erstattung solcher Kosten bereits gewährt wird. Beispielsweise werden in Konstanz und Dortmund auf Antrag die nachgewiesenen Betreuungskosten erstattet. Auch Städte wie Mannheim (40 € pauschal pro Sitzungstag), Tübingen (20-40 € je nach Sitzungsdauer) oder Erfurt (bis zu 25 € pro Stunde) haben entsprechende Regelungen in ihren Entschädigungssatzungen oder Hauptsatzungen verankert. Berlin sollte diesem Beispiel folgen.
Die sozialdemokratischen Mitglieder des Senats und des Berliner Abgeordnetenhauses werden aufgefordert, sich für eine Erstattung notwendiger Kinderbetreuungs- und Pflegekosten für Bezirksverordnete und Bürgerdeputierte während Sitzungen der Bezirksverordnetenversammlung (BVV) und ihrer Ausschüsse einzusetzen.
Die folgenden Gesetze und Verordnungen müssen angepasst werden:
- Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG), § 11 Abs. 5 → Ergänzung um eine Regelung zur Erstattung von Betreuungs- und Pflegekosten.
- Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlungen, der Bürgerdeputierten und sonstiger ehrenamtlich tätiger Personen (BezVEG), §§ 1-4 → Aufnahme einer entsprechenden Kostenübernahme.
- Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlungen, der Bürgerdeputierten und sonstiger ehrenamtlich tätiger Personen (DVO-BezVEG) → Konkretisierung der Antrags- und Erstattungsmodalitäten.
- Den in der BVV vertretenen Fraktionen soll die Möglichkeit eingeräumt werden, Betreuungskosten an Bezirksverordnete und Bürgerdeputierte für die Teilnahme an Fraktionsklausuren, Fraktionsempfängen oder Fraktionsbürger*innensprechstunden zu erstatten
Die Erstattung sollte unbürokratisch gestaltet werden. Ein einfaches Antragsverfahren mit einem Nachweis der entstandenen Betreuungskosten (z. B. Belege oder eine schriftliche Bestätigung der Betreuungsperson) soll ausreichen. Alternativ kann eine Pauschale pro Sitzungstag angesetzt werden.
Die sozialdemokratischen Mitglieder des Senats und des Berliner Abgeordnetenhauses werden aufgefordert, sich für eine Erstattung notwendiger Kinderbetreuungs- und Pflegekosten für Bezirksverordnete und Bürgerdeputierte während Sitzungen der Bezirksverordnetenversammlung (BVV) und ihrer Ausschüsse einzusetzen.
Die folgenden Gesetze und Verordnungen müssen angepasst werden:
- Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG), § 11 Abs. 5 → Ergänzung um eine Regelung zur Erstattung von Betreuungs- und Pflegekosten.
- Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlungen, der Bürgerdeputierten und sonstiger ehrenamtlich tätiger Personen (BezVEG), §§ 1-4 → Aufnahme einer entsprechenden Kostenübernahme.
- Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlungen, der Bürgerdeputierten und sonstiger ehrenamtlich tätiger Personen (DVO-BezVEG) → Konkretisierung der Antrags- und Erstattungsmodalitäten.
- Den in der BVV vertretenen Fraktionen soll die Möglichkeit eingeräumt werden, Betreuungskosten an Bezirksverordnete und Bürgerdeputierte für die Teilnahme an Fraktionsklausuren, Fraktionsempfängen oder Fraktionsbürger*innensprechstunden zu erstatten
Die Erstattung sollte unbürokratisch gestaltet werden. Ein einfaches Antragsverfahren mit einem Nachweis der entstandenen Betreuungskosten (z. B. Belege oder eine schriftliche Bestätigung der Betreuungsperson) soll ausreichen. Alternativ kann eine Pauschale pro Sitzungstag angesetzt werden.