L28 Eine diverse Stadtgesellschaft muss auch vielfältige Feiertage haben!

Status:
Überweisung

 

dass die allgemeinen Feiertage des §1 des Feiertagsgesetzes um je 1-2 Feiertage aus nicht-christlichen Gemeinden ergänzt/erweitert werden. Hierbei sollen die nach §2 Feiertagsgesetz anerkannten religiösen Feiertage vorrangig behandelt werden.

Begründung:

Von 10 Feiertagen nach §1 FTG sind 7 Feiertage die von christlichen Kirchen, die restlichen drei sind der 8. März (Internationale Frauentag), der 1. Mai (Tag der Arbeit) und der 3. Oktober (Tag der deutschen Einheit).

Das Feiertagsgesetz des Landes Berlin schließt damit nicht-christliche Feiertage aus und genügt der Abbildung unserer vielfältigen und multireligiösen Gesellschaft nicht. Menschen anderen Glaubens wird es erschwert bzw. unmöglich gemacht, ihre religiösen Feiertage als Teil unserer Gesellschaft angemessen zu praktizieren.

Aufgrund der Wertschätzung von Glaubensfreiheit und Offenheit sowie Toleranz gegenüber verschiedenen Religionen ist eine Ausweitung des Paragraphen 1 des Berliner Feiertagsgesetzes notwendig, denn solange die jeweiligen Feiertage dieser Religionsgemeinschaften nicht als allgemeine, gesetzliche und staatlich anerkannte Feiertage und Festtage auch im Sinne anderer gesetzlicher Bestimmungen gelten, stehen ihnen bspw. berufliche Verpflichtungen bei der Ausübung entgegen.

Empfehlung der Antragskommission:
Ablehnung (Kein Konsens)
Beschluss: Überweisung an KV
Beschluss-PDF:
Überweisungs-PDF: