Die sozialdemokratischen Mitglieder des Senats und des Berliner Abgeordnetenhauses werden aufgefordert, sich dafür einzusetzen, dass die digitale Teilnahme an Sitzungen der BVVen sowie an Ausschusssitzungen dauerhaft ermöglicht wird. Hierzu soll das Bezirksverwaltungsgesetz in diesem Sinne ergänzt werden:
(1) Die Bezirksverordnetenversammlung (BVV) tagt grundsätzlich in Präsenz. Bezirksverordnete können, abgesehen von der konstituierenden Sitzung der BVV sowie von Tagesordnungspunkten, in denen geheime Wahlen oder Abstimmungen durchzuführen sind, auf begründeten Antrag per Video an der Sitzung teilnehmen, soweit dies technisch möglich ist.
(2) Ein begründeter Antrag liegt vor, wenn die oder der Bezirksverordnete ihre oder seine persönliche Teilnahme an der Sitzung aus beruflichen, familiären, gesundheitlichen oder vergleichbaren Gründen nicht ermöglichen kann. Näheres zu den Voraussetzungen und zum Antragsverfahren regelt die Geschäftsordnung der BVV.
(3) Die oder der Vorsitzende der jeweiligen Sitzung der BVV hat grundsätzlich in Präsenz am Sitzungsort teilzunehmen. Gleiches gilt für die Bezirksbürgermeisterin oder den Bezirksbürgermeister sowie die Mitglieder des Bezirksamts, es sei denn, eine Teilnahme per Video ist aus zwingenden dienstlichen oder gesundheitlichen Gründen erforderlich.
(4) Durch geeignete technische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die in Präsenz anwesenden und die per Video teilnehmenden Bezirksverordneten sich gegenseitig wahrnehmen können und die Öffentlichkeit die Sitzung ordnungsgemäß verfolgen kann.
(5) Die per Video teilnehmenden Bezirksverordneten haben bei der Teilnahme an nichtöffentlichen Sitzungsteilen sicherzustellen, dass die Nichtöffentlichkeit gewahrt bleibt und keine weiteren Personen Zugang zur Sitzung haben.
(6) Treten vor oder während der Sitzung technische Störungen auf, die eine Teilnahme oder weitere Teilnahme der per Video zugeschalteten Bezirksverordneten an der Sitzung über einen angemessenen Zeitraum hinaus verhindern, gilt dies als entschuldigtes Fernbleiben. Eine aus technischen Gründen verursachte kurzfristige Teilnahme nur per Audio ist unbeachtlich.
(7) Das Verfahren gilt analog für Ausschusssitzungen für Teilnehmende mit aktivem Teilnahmerecht.
Während der COVID-19-Pandemie wurde durch eine befristete Regelung die digitale Teilnahme an Sitzungen der BVV und ihrer Ausschüsse ermöglicht. Diese Maßnahme hat sich als effektives Mittel erwiesen, um die politische Teilhabe zu sichern und die Arbeitsfähigkeit der BVV auch unter schwierigen Bedingungen zu gewährleisten. Mit der Aufhebung der pandemiebedingten Sonderregelungen ist die digitale Teilnahme jedoch wieder stark eingeschränkt oder nicht mehr möglich.
Eine dauerhafte Möglichkeit zur digitalen Teilnahme an Sitzungen würde die politische Teilhabe für viele Menschen verbessern, insbesondere für:
- Berufstätige, die aufgrund von Arbeitszeiten oder Dienstreisen oft nicht persönlich an Sitzungen teilnehmen können,
- Eltern und pflegende Angehörige, die ihre familiären Verpflichtungen mit dem Ehrenamt vereinbaren müssen,
- Menschen mit Mobilitätseinschränkungen, für die der Besuch der BVV oder von Ausschusssitzungen mit erheblichem Aufwand verbunden ist.
Darüber hinaus würde eine hybride Sitzungsform die Effizienz der politischen Arbeit steigern und den Austausch innerhalb der BVV stärken. Moderne digitale Möglichkeiten sollten genutzt werden, um kommunale Demokratie für mehr Menschen zugänglich zu machen. Eine Anpassung der rechtlichen Rahmenbedingungen für die BVVen in Berlin ist daher eine konsequente und notwendige Weiterentwicklung.
Das Land Brandenburg hat eine entsprechende Regelung bereits vor etwa einem Jahr mit dem Gesetz zur Modernisierung des Kommunalrechts (KommRModG) vom 5. März 2024 beschlossen und seine Kommunalverfassung angepasst. Die dort gefundene Lösung für eine moderne und zugängliche Kommunalpolitik kann auch in Berlin zu einer besseren Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Ehrenamt beitragen und die demokratische Teilhabe aller Bürger:innen fördern.