Wir fordern die Angleichung des Anspruchs auf Unterhaltsvorschuss an die Unterhaltspflicht. Der Unterhaltsvorschuss ist bis zur Vollendung des 27. Lebensjahrs oder Abschluss der ersten berufsqualifizierenden Ausbildung, und/ oder Studium zu entrichten.
Immer noch gilt jemand nur dann als alleinerziehend, wenn ein oder mehrere Kinder im Haushalt unter 18 Jahre alt sind. Immerhin ist man bis zum 27. Lebensjahr für sein Kind unterhaltspflichtig.
Wer alleinerzieht, bekommt zum Beispiel nur bis zum 18. Lebensjahr Unterhaltsvorschuss, obwohl man bis zum 27. Lebensjahr verantwortlich für das Kind und unterhaltspflichtig sein kann. Nämlich so lange, wie längstens das Kindergeld gezahlt wird. Daher muss der Begriff „Alleinerziehend“ bis zum 27. Lebensjahr eines Kindes ausgedehnt und entsprechende Leistungen angepasst werden.
Oft trifft es alleinerziehende Frauen mit voller Wucht, wenn zum 18-ten Geburtstag des Kindes vom Jugendamt die Nachricht kommt, dass der Unterhaltsvorschuss nach der Vollendung des 18. Lebensjahrs nun wegfällt. Alleinerziehende sind dann vollständig allein für die Kinder zuständig, obwohl der Anspruch auf Unterhalt bis zum 27. Lebensjahr anhält. Das kann man beim besten Willen nicht verstehen.
Wir fordern die Angleichung des Anspruchs auf Unterhaltsvorschuss an die Unterhaltspflicht. Der Unterhaltsvorschuss ist bis zur Vollendung des 27. Lebensjahrs oder Abschluss der ersten berufsqualifizierenden Ausbildung, und/ oder Studium zu entrichten.