L8 Bei häuslicher Gewalt bedarf es zum Schutz des Kindes einer rechtlichen Klarstellung im § 1684 BGB (= Umgangsrecht)

Status:
Annahme

dass der § 1684 BGB (= Umgang des Kindes mit seinen Eltern) um einen Passus ergänzt wird, der auf das Gewaltschutzgesetz verweist.

Konkret soll nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch die Einschränkung oder Aussetzung des Umgangsrechts für denjenigen Elternteil angeordnet werden können, der durch polizeiliche Schutzanordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz von dem anderen Elternteil und dem mitbetroffenen Kind bzw. mitbetroffenen Kindern wegverwiesen wurde, also der beispielsweise die Wohnung nicht mehr betreten oder sich an bestimmten Orten nicht aufhalten darf oder durfte.

Derzeit findet in familienrechtlichen Verfahren zum Sorge- und Umgangsrecht keine „Synchronisierung“ mit Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz statt. Vorfälle, bei denen es zu polizeilichen Schutzanordnungen gekommen ist, werden unter Umständen sogar bagatellisiert. Das Umgangsrecht, auch z.B. eines gewalttätigen Vaters, ist ein Grundrecht und gilt damit in kindschaftsrechtlichen Verfahren häufig als unantastbar.

So wird bei Sorge- und Umgangsstreitigkeiten oft nur unzureichend zwischen dem Recht des von Gewalt betroffenen Elternteils und der Kinder auf Schutz einerseits und dem Recht des gewalttätigen Elternteils auf Umgang mit dem Kind andererseits abgewogen. Schlimmer noch: Schutzanordnungen, die nach dem Gewaltschutzgesetz möglich wären, werden in Verfahren zum Umgang eingeschränkt und ausgehebelt.

Die von uns geforderte Ergänzung im § 1684 BGB könnte etwa lauten:

Eine Einschränkung des Umgangsrechts ist dann veranlasst, wenn der Schutz des Kindes dies erfordert, weil ein Elternteil Gewalt gegen den anderen anwendet. Ein Umgangsausschluss gemäß
§ 1684 Abs. 4 S. 1 u. 2 BGB, der in der Regel einem Sorgerechtsentzug gleichkommt, ist deshalb unter Umständen auch bei mittelbarer Kindeswohlgefährdung gerechtfertigt, etwa dann, wenn Leib und Leben eines Elternteils (aber nicht unmittelbar eines Kindes) durch die Umgangsregelung bedroht sind, weil Übergriffe gegen den Elternteil stattfinden.

Aus psychologischer Sicht sollte klar sein: Das Kindeswohl ist in einer von Gewalt geprägten Elternbeziehung immer gefährdet, weil (auch) Gewalt der Eltern untereinander für Kinder schwere Belastungen bis hin zu Traumatisierungen bedeuten. Im Zuge der berechtigten Durchsetzung des Vaterrechts auf Pflege und Erziehung der Kinder darf dies nicht übersehen werden.

Eine genaue Prüfung des Kindeswohls, wenn Gewalt zwischen den Eltern stattfindet, ist auch verfassungsrechtlich geboten, denn das geteilte (oder doppelte) Elternrecht – als Recht des Vaters und als Recht der Mutter – findet seine Grenze nicht nur im „staatlichen Wächteramt“

(vgl. Art. 6 Abs. 2 GG: „Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.“)

sondern Elternrecht 1 und Elternrecht 2 finden ihre jeweilige Schranke ebenso in den Grundrechten des anderen Elternteils, zum Beispiel im Persönlichkeitsrecht oder im Recht auf körperliche Unversehrtheit des Trennungspartners, Art. 2 GG.

Bei Grundrechtsverletzungen, die sich Eltern – zum Beispiel in Kontexten häuslicher Gewalt – zufügen, ist dies zu berücksichtigen, denn diese haben regelmäßig Auswirkungen auf das Kind, was auch in die Konzeption des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG abgebildet wird . Da das Recht des Kindes auf Erziehung und Pflege beiden Elternrechten gleichsam innewohnt, kann es davon nicht unbeschadet bleiben.

Empfehlung der Antragskommission:
Annahme (Kein Konsens)
Text des Beschlusses:

dass der § 1684 BGB (= Umgang des Kindes mit seinen Eltern) um einen Passus ergänzt wird, der auf das Gewaltschutzgesetz verweist.

Konkret soll nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch die Einschränkung oder Aussetzung des Umgangsrechts für denjenigen Elternteil angeordnet werden können, der durch polizeiliche Schutzanordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz von dem anderen Elternteil und dem mitbetroffenen Kind bzw. mitbetroffenen Kindern wegverwiesen wurde, also der beispielsweise die Wohnung nicht mehr betreten oder sich an bestimmten Orten nicht aufhalten darf oder durfte.

Derzeit findet in familienrechtlichen Verfahren zum Sorge- und Umgangsrecht keine „Synchronisierung“ mit Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz statt. Vorfälle, bei denen es zu polizeilichen Schutzanordnungen gekommen ist, werden unter Umständen sogar bagatellisiert. Das Umgangsrecht, auch z.B. eines gewalttätigen Vaters, ist ein Grundrecht und gilt damit in kindschaftsrechtlichen Verfahren häufig als unantastbar.

So wird bei Sorge- und Umgangsstreitigkeiten oft nur unzureichend zwischen dem Recht des von Gewalt betroffenen Elternteils und der Kinder auf Schutz einerseits und dem Recht des gewalttätigen Elternteils auf Umgang mit dem Kind andererseits abgewogen. Schlimmer noch: Schutzanordnungen, die nach dem Gewaltschutzgesetz möglich wären, werden in Verfahren zum Umgang eingeschränkt und ausgehebelt.

Die von uns geforderte Ergänzung im § 1684 BGB könnte etwa lauten:

Eine Einschränkung des Umgangsrechts ist dann veranlasst, wenn der Schutz des Kindes dies erfordert, weil ein Elternteil Gewalt gegen den anderen anwendet. Ein Umgangsausschluss gemäß
§ 1684 Abs. 4 S. 1 u. 2 BGB, der in der Regel einem Sorgerechtsentzug gleichkommt, ist deshalb unter Umständen auch bei mittelbarer Kindeswohlgefährdung gerechtfertigt, etwa dann, wenn Leib und Leben eines Elternteils (aber nicht unmittelbar eines Kindes) durch die Umgangsregelung bedroht sind, weil Übergriffe gegen den Elternteil stattfinden.

Aus psychologischer Sicht sollte klar sein: Das Kindeswohl ist in einer von Gewalt geprägten Elternbeziehung immer gefährdet, weil (auch) Gewalt der Eltern untereinander für Kinder schwere Belastungen bis hin zu Traumatisierungen bedeuten. Im Zuge der berechtigten Durchsetzung des Vaterrechts auf Pflege und Erziehung der Kinder darf dies nicht übersehen werden.

Eine genaue Prüfung des Kindeswohls, wenn Gewalt zwischen den Eltern stattfindet, ist auch verfassungsrechtlich geboten, denn das geteilte (oder doppelte) Elternrecht – als Recht des Vaters und als Recht der Mutter – findet seine Grenze nicht nur im „staatlichen Wächteramt“

(vgl. Art. 6 Abs. 2 GG: „Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.“)

sondern Elternrecht 1 und Elternrecht 2 finden ihre jeweilige Schranke ebenso in den Grundrechten des anderen Elternteils, zum Beispiel im Persönlichkeitsrecht oder im Recht auf körperliche Unversehrtheit des Trennungspartners, Art. 2 GG.

Bei Grundrechtsverletzungen, die sich Eltern – zum Beispiel in Kontexten häuslicher Gewalt – zufügen, ist dies zu berücksichtigen, denn diese haben regelmäßig Auswirkungen auf das Kind, was auch in die Konzeption des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG abgebildet wird . Da das Recht des Kindes auf Erziehung und Pflege beiden Elternrechten gleichsam innewohnt, kann es davon nicht unbeschadet bleiben.

Beschluss-PDF: