Ini1 Arbeitszeitschutz auch für medizinisches Personal  

Status:
Annahme

Die SPD Bundestagsfraktion wird aufgefordert sich für die Streichung des Paragraphen
5 Absatz 3 des Arbeitszeitgesetzes einzusetzen.

 

Begründung:

Laut der aktuellen gesetzlichen Regelung beträgt die Ruhezeit in der Rufbereitschaft lediglich
fünf Stunden für medizinisches Personal. In der Umsetzung bedeutet dies beispielsweise, dass
ein Arbeitseinsatz in der Rufbereitschaft der bis zwei Uhr nachts andauert, zur Folge haben
kann, dass der Arbeitnehmer um sieben Uhr früh, d.h. nach nur fünf Stunden wieder zum
regulären Dienst eingesetzt werden kann.
In allen anderen Bereichen beträgt die gesetzliche Ruhezeit mindestens zehn Stunden. Wir
fordern eine Angleichung dieser Regelung, die durch die ersatzlose Streichung von
Paragraph  5 Absatz 3 möglich ist.

Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
§ 5 Ruhezeit
(1) Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit
eine  ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.
(2) Die Dauer der Ruhezeit des Absatzes 1 kann in Krankenhäusern und anderen
Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, in Gaststätten und
anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung, in Verkehrsbetrieben, beim
Rundfunk sowie in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung um bis zu eine Stunde
verkürzt  werden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder
innerhalb  von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens
zwölf Stunden  ausgeglichen wird.

(3) Abweichend von Absatz 1 können in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur
Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen Kürzungen der Ruhezeit durch
Inanspruchnahmen während der Rufbereitschaft, die nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit
betragen, zu anderen Zeiten ausgeglichen werden.
(4) (weggefallen)

Empfehlung der Antragskommission:
Annahme (Kein Konsens)
Beschluss: Angenommen im Konsens
Text des Beschlusses:

Die SPD Bundestagsfraktion wird aufgefordert sich für die Streichung des Paragraphen
5 Absatz 3 des Arbeitszeitgesetzes einzusetzen.

Beschluss-PDF:
Überweisungs-PDF: