L15 (kein Titel)

Status:
Überweisung

Die SPD-Fraktion im Abgeordnetenhaus wird aufgefordert eine gesetzgeberische Initiative zu starten, um die Regelungen über die Abberufung von Mitgliedern des Bezirksamts in § 35 Abs. 3 BezVG um eine Regelung mit etwas den folgenden Inhalt zu erweitern

 

Wird ein Antrag auf Abberufung nach § 35 Abs. 3 Satz 1 mit Unterstützung von mindestens einem Drittel der verfassungsmäßigen Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlung eingebracht, kann das von dem Antrag betroffene Mitglied des Bezirksamts gegenüber dem Vorsteher der Bezirksverordnetenversammlung schriftlich erklären, auf eine Beratung und Beschlussfassung über den Antrag zu verzichten. Das Mitglied des Bezirksamts gilt mit Zugang der Erklärung als nach § 35 Abs. 3 Satz 1 abberufen.

 

Begründung:

Die aktuelle Rechtslage erlaubt einem Mitglied des Bezirksamts, selbst wenn es offenkundig keinen ausreichenden Rückhalt in der BVV genießt, nicht zurückzutreten, ohne erhebliche Einschränkungen in Bezug auf die Versorgung hinzunehmen. Da bei einer erwarteten Abberufung die betreffende Person regelmäßig davon ausgehen wird, nicht mehr für öffentliche Ämter zu kandidieren, wird vielfach der Aspekt der persönlichen Versorgung ein größeres Gewicht einnahmen als die Übernahme (politischer) Verantwortung durch einen Rücktritt. Dies führt in der Öffentlichkeit zu einer negativen Einstellung gegenüber Politiker*innen allgemein. Durch die vorgeschlagene Regelung wird dem begegnet und ein Anreiz gesetzt, bei erheblichen Fehlern schnell politische Verantwortung zu übernehmen. Sie führt auch nicht zu unbilligen Ergebnissen, weil im Ergebnis nur das Abwahlprozedere verkürzt wird und im Falle erheblicher Rechtsverstöße eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis (unter Fortfall der Dienst- und Versorgungsbezüge) disziplinarrechtlich weiterhin möglich wäre.

Empfehlung der Antragskommission:
Ablehnung (Kein Konsens)
Überweisungs-PDF: