16 Obdachlosigkeit von Alleinerziehenden, Paaren und deren Kindern verbieten

Status:
Überweisung

 

  1. Dieses Verbot ist im Bürgerlichen Gesetz Buch (BGB), in § 543, Abs. 2, Nr. 3 und Abs. 3, Nr. 3 (Kündigungsparagraf wegen Mietrückständen), in Abs. 3, durch Nr. 4 mit den Worten „dies gilt ausnahmslos nicht, wenn derjenige, der Rückstände hat, mindestens eine minderjährige Person in seinem Haushalt zu versorgen habe“, zu verankern und zu ergänzen.
  2. Wir fordern weiterhin, dass die sofortige Umsetzung des Sozialpakts (ICESCR) v. 16. Dezember 1966, resp. der Ratifizierung Für Deutschland v. 03. Januar 1976, gleichlautend auch für Alleinerziehende und deren Kinder zu gelten habe. Darüber hinaus muss die Obdachlosigkeit von Einelternfamilien ausgeschlossen werden.
  3. Gleichzeitig muss untersagt werden, dass, wegen drohender Obdachlosigkeit oder bereits bestehender Obdachlosigkeit der alleinerziehenden Eltern bzw. Paare, Kinder aus den Familien entnommen werden. Sie dürfen deswegen nicht in fremde Unterkünfte und abseits ihrer Eltern verbracht werden. Vielmehr muss die Gemeinschaft dafür sorgen, dass der bisherige Wohnraum für sie bleibt bzw. sofort vorhanden ist und Mietschulden in dieser Notlage, ohne Wenn und Aber durch zinslose Darlehen nach SGB XII gedeckt werden.
  4. Im Gegenzug dürfen Vermieter Zwangsräumungen von Alleinerziehenden und deren Kinder nicht mehr durchführen lassen (s. o.). Sie sind angehalten ihrer Sorgfaltspflicht als Vermieter nachzukommen und haben bereits präventiv Soziale Strategien zu verfolgen.

 

Begründung:

Begründung:

 

„UM EIN KIND ZU ERZIEHEN, BRAUCHT ES EIN GANZES DORF“ (Afrikanisches Sprichwort) und nicht nur eine einzelne Person.

 

„Sozialpakt (ICESCR) v. 16. Dezember 1966

 

Artikel 11 Absatz 1 des UN-Sozialpaktes (1) besagt:

Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden Menschen auf einen angemessenen Lebensstandard für sich und seine Familie an, einschließlich ausreichender Ernährung, Bekleidung und Unterbringung, sowie auf eine stetige Verbesserung der Lebensbedingungen…“²

„Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte am 17. Dezember 1973 zugestimmt und ratifiziert. Der Pakt trat am 3. Januar 1976 in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft (BGBl 1973 II, S. 1659)“³.

Leider werden auch in der vorgenannten Schrift des Deutschen Instituts für Menschenrechte, Alleinerziehende, nicht erwähnt. Bei 22 % Prozent aller Familien mit minderjährigen Kindern in der Bundesrepublik und bei 31 % in Berlin, ein Nebelschleier, der Einelternfamilien nicht länger zudecken darf. Vielmehr sind Alleinerziehende mit ihren Kindern neben vielen genannten anderen Randgruppen, ebenfalls zu erwähnen, immer!

 

Darüber hinaus fand am 11. September 2023, der „Tag der Wohnungslosen“ mit Akteuren des „wohnungslosen-netzwerks“ statt. Hiernach hat die SPD bereits den folgenden Beschluss erlassen. „Das Menschenrecht auf Wohnen umzusetzen und damit Wohnungslosigkeit in Deutschland bis 2030 zu überwinden. Vor dem Hintergrund der steigenden Zahlen an obdach- und wohnungslosen Menschen in Deutschland fordert die SPD-Bundestagsfraktion verstärkte Hilfe für die Prävention.1

 

Kinder von Einelternfamilien sind die verwundbarsten Personen unserer Gesellschaft. Sie sind die Leidtragenden, wenn ihre Familie die Wohnung verliert. Sie büßen dadurch ihr soziales Umfeld und jegliche Sicherheit ein. Aber als sich gerade entwickelnder Mensch und das mit nur einem Elternteil,  benötigen sie mehr als andere Stabilität, um in der Gesellschaft gut anzukommen. Kommt noch die Entnahme aus der Familie hinzu, droht der psychische Zusammenbruch. Wer kann und will das verantworten?

Wenn Eltern durch plötzliche Arbeitslosigkeit, im Krankheitsfalle und oder bei überhöhten Mietforderungen, die auch staatlich kaum mehr aufgefangen werden können, die Wohnung verlieren, muss die Gesellschaft helfen, erst recht bei Alleinerziehenden.

Wir möchten auch auf die bereits beschlossenen Anträge der SPD verweisen:

 

  1. Antrag 104/I/2021 Obdachlosigkeit beenden! Jusos LDK4
  2. Antrag 81/II/2017 Wohnungslosigkeit verhindern!5
  3. Ulli Nissen: „Ein erster Schritt ist der heutige Gesetzentwurf zur Einführung einer Wohnungslosenstatistik. Ich bitte Sie um Ihre Unterstützung.“6
  4. Antrag der Ampel stärkt Finanzierung von Housing-First-Projekten: „…sozialhilferechtlich verankerte Fördermöglichkeit für Projekte zu Auf- und Ausbau von Housing First sowie Beratungsstellen zur Wohnraumsicherung…“7

 

Da hier schon einige Ansätze gegeben sind, um Obdachlosigkeit zu verhindern, allerdings keiner direkt auf Alleinerziehende abzielt, möchten wir um Zustimmung bitten und nochmals die besondere Situation von Einelternfamilien betonen.

1Quelle: Pressemitteilung SPD-Bundestagsfraktion vom 11.09.2023

²Recht auf Wohnen | Institut für Menschenrechte (institut-fuer-menschenrechte.de)

„…Die Vertragsstaaten unternehmen geeignete Schritte, um die Verwirklichung dieses Rechts zu gewährleisten, und erkennen zu diesem Zweck die entscheidende Bedeutung einer internationalen, auf freier Zustimmung beruhenden Zusammenarbeit an.“

³Bundesgesetzblatt BGBl. Online-Archiv 1949 – 2022 | Bundesanzeiger Verlag

Laut dem UN-Sozialpakt heißt es, dass Wohnen angemessen sein muss (Wasser, Medien, groß genug, und sauber).

4https://parteitag.spd.berlin/cvtx_antrag/obdachlosigkeit-beenden/

5https://parteitag.spd.berlin/cvtx_antrag/wohnungslosigkeit-verhindern/

6https://www.spdfraktion.de/themen/reden/wohnungslosigkeit-obdachlosigket

7https://www.spdfraktion-rlp.de/presse/mitteilungen/antrag-der-ampel-staerkt- finanzierung-von-housing-first-projekten

Empfehlung der Antragskommission:
Annahme in der Fassung der AK (2/-/9)
Fassung der Antragskommission:

 

  1. Wir fordern, dass die sofortige Umsetzung des Sozialpakts (ICESCR) v. 16. Dezember 1966, resp. der Ratifizierung Für Deutschland v. 03. Januar 1976, gleichlautend auch für Alleinerziehende und deren Kinder zu gelten habe. Darüber hinaus muss die Obdachlosigkeit von Einelternfamilien ausgeschlossen werden.
  2. Gleichzeitig muss untersagt werden, dass, wegen drohender Obdachlosigkeit oder bereits bestehender Obdachlosigkeit der alleinerziehenden Eltern bzw. Paare, Kinder aus den Familien entnommen werden. Sie dürfen deswegen nicht in fremde Unterkünfte und abseits ihrer Eltern verbracht werden. Vielmehr muss die Gemeinschaft dafür sorgen, dass der bisherige Wohnraum für sie bleibt bzw. sofort vorhanden ist und Mietschulden in dieser Notlage, ohne Wenn und Aber durch zinslose Darlehen nach SGB XII gedeckt werden.
Überweisungs-PDF: